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Homepage der Schwerbehindertenvertretung an der Universität Bayreuth

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Wissenswertes von A-Z

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A (von Antragsstellung Schwerbehinderung bis Antidiskriminierungsrichtlinie)Einklappen
  • Antragsstellung Schwerbehinderung
    Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung zur Feststellung eines Grades der Behinderung. Vereinbaren Sie für ein Erstgespräch bitte eine Termin.
  • Aktionsplan Inklusive Hochschule
    Zusammen mit der Stabsstelle Diversity und weiteren Akteuren der Universität entwickelt die Schwerbehinderten-vertretung seit Anfang 2022 einen Ziel- und Maßnahmenplan für umfassende Barrierefreiheit und gleichberechtigte Teilhabemöglichkeiten von Beschäftigten und Studierenden mit Beeinträchtigungen an der Universität Bayreuth.
  • Antidiskriminierungsrichtlinie der Universität Bayreuth
B (von Barrierefreiheit bis Bundesteilhabegesetz)Einklappen
C (Campusplan mit Behindertenparkplätzen)Einklappen
DEinklappen

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E (Einstellungsverfahren)Einklappen

siehe auch Handlungsempfehlung zum Umgang mit Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen

FEinklappen

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G (von Gleichstellung bis Grad der Behinderung)Einklappen
  • Gleichstellung - was bedeutet das eigentlich?
    Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Sie erhalten damit weitestgehend vergleichbare Ansprüche zu ihnen. Dafür müssen sie den Feststellungsbescheid des ZBFS der Agentur für Arbeit vorlegen und ihre Gleichstellung... weiterlesen
    Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung für eine Gleichstellung. Vereinbaren Sie für ein Erstgespräch bitte einen Termin.
  • Grad der Behinderung
    Was ist mit Grad der Behinderung (GdB) gemeint?
    Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren.
H (Handlungsempfehlung Bewerbungsverfahren)Einklappen

Handlungsempfehlung zum Umgang mit Bewerbungen von schwerbehinderteten Menschen

I-J (Inklusionsvereinbarung)Einklappen
K (Konfliktbewältigung)Einklappen
LEinklappen

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MEinklappen

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NEinklappen

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P (Pflegeversicherung)Einklappen

Pflegeversicherung - Zuschuss der Pflegekasse

R (Renteninformation)Einklappen
S Stellensperre im öffentlichen DienstEinklappen
  • Haushaltsrechtliche Stellensperre

Bei Neueinstellungen von schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX (nicht von gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX) muss eine haushaltsrechtliche Wiederbesetzungssperre nicht eingehalten werden (Art. 6 Abs. 2 des jeweils geltenden Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern).

Quelle: Bayerische Inklusionsrichtlinien Abs. 4.7.(Juni 2019)

T (Teilhaberichtlinien des Landes Bayern)Einklappen

Teilhaberichtlinien siehe Bayerische Inklusionsrichtlinien

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Verantwortlich für die Redaktion: Claudia Roberts

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